Nach einer Entscheidung des Landgerichts München erhalten Webseitenbetreiber mit eingebundenen Google Fonts vermehrt Abmahnungen
Wie in einem unserer Beiträge berichtet, ist es nicht mehr datenschutzkonform Google Fonts auf seiner Webseite zu verwenden. Webseitenbetreiber erhalten deswegen nun Abmahnungen! Denn das Einbinden von dynamischen Webinhalten wie Google Fonts von US-Webdiensten ist ohne Einwilligung der Besucher nämlich rechtswidrig. Deshalb können Webseitenbetreiber auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden.
Aber worin besteht hier das Problem?
Neben der Information über den Drittlandtransfer und die damit verbundenen Verarbeitungen, müssen Betroffene Information über die Datenverarbeitung durch den Verantwortlichen erhalten, also auch über die Verarbeitungen, die Google zu eigenen Zwecken vornimmt. Vor allem letzteres wird regelmäßig Schwierigkeiten bereiten, da Google nicht klar angibt, wofür die Daten verarbeitetet werden. Unabhängig vom Drittlandtransfer wird es also schwierig sein, eine informierte Einwilligung von Websitebesuchern einzuholen.
Neben der Informiertheit und der Freiwilligkeit der Einwilligung ist zudem darauf zu achten, dass eine entsprechende Willenserklärung vom Websitebesucher erteilt sein muss, bevor Daten mithilfe von Google Analytics verarbeitet werden. Auch bei einem Abruf der Schriften von den Google-Servern wird allerdings kein Cookie gesetzt.